Polizei-Sportverein Konstanz e.V.
Polizei-Sportverein Konstanz e.V.

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz

Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis
Um eine Waffe besitzen beziehungsweise führen zu dürfen, muss die jeweilige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • vollendetes 18. Lebensjahr,
  • waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde,
  • Nachweis des persönlichen Bedürfnisses an der Waffe und dem Umgang damit.

 

Die wichtigsten Änderungen im Waffenrecht mit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes am 1. September 2020?
Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.
Bestimmte große Magazine sind verbotene Gegenstände.
Die Waffenbehörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist (sog. „Regelabfrage“).
Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.

 

Bedürfnisüberprüfung
Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.
Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.
Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.
Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.
Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

 

Welche Magazine werden künftig verboten?
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.

 

Warum werden Waffenbesitzer künftig vom Verfassungsschutz überprüft?
Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei erstmaliger Erlaubniserteilung sowie bei den Folgeüberprüfungen der Zuverlässigkeit fragt die Waffenbehörde künftig beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz ab, ob der Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber dort als Extremist bekannt ist. Damit soll verhindert werden, dass Verfassungsfeinde legal in den Besitz von Waffen kommen bzw. diese behalten können. Die rechtstreuen Jäger, Sportschützen und anderen Legalwaffenbesitzern wird hierdurch nicht beeinträchtigt.


Wie werden Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen entwaffnet?
Mitglieder von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Das heißt, dass die Waffenbehörden ihnen beantragte Erlaubnisse verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse entziehen können. Dies gilt künftig auch, wenn die betreffende Vereinigung nicht verboten ist. Diese Regelung wird flankiert durch eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Waffen- und Verfassungsschutzbehörden, der insbesondere durch die Einführung der sog. Regelabfrage (s.o. unter 5.) erreicht werden soll.

 

Quellehttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html

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